Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer
(Stand: 29.07.2021)
§ 1 Allgemeines
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Für die Beauftragung des Planungsbüro Powerconcept Monshausen GmbH im Folgenden "Auftragnehmer" genannt, gelten ausschließlich die im Nachfolgenden genannten Bedingungen, soweit im schriftlichen Angebot oder in der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers nichts anderes angegeben ist.
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Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seine abweichenden Bedingungen durch Bestätigungsschreiben übermittelt.
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Alle in diesen Bedingungen nicht genannten Regelungen, wie z.B. Gegenstand und Zeitpunkt der Dienstleistungen sowie detaillierte Zahlungsregelungen sind gesondert zu vereinbaren.
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An Angebote des Auftragnehmers hält sich dieser in der im Angebot angegebenen Zeit gebunden.
§ 2 Pflichten des Auftragnehmers
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Der Auftragnehmer wird die vertraglichen Leistungen nach dem allgemeinen Stand der Technik ausführen.
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Für den Fall von den Auftragsgegenstand betreffenden zwingenden Änderungen technischer oder rechtlicher Normen behält sich der Auftragnehmer eine dementsprechende Anpassung seines Angebots vor.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich und unaufgefordert alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erstellung des Angebots bzw. zur vertragsgemäßen Auftragserfüllung benötigt.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fertigen ihm vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Leistungen innerhalb von 2 Monaten seit der Übergabe abzunehmen.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, genehmigungspflichtige Leistungen des Auftragnehmers solange nicht einzusetzen, bis die erforderliche Abnahme durch die zuständige Genehmigungsbehörde bzw. Auftraggeber erfolgt ist.
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Der Auftraggeber entscheidet über den Einsatz der Leistungen des Auftragnehmers eigenverantwortlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer eine schriftliche Bestätigung der Eignung seiner Leistungen für einen bestimmten Anwendungszweck erteilt hat oder wenn sich ein solcher Anwendungszweck aus dem Angebot selbst zwingend ergibt.
§ 4 Fristen und Termine
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Es gelten ausschließlich die im Angebot genannten Liefer- und Leistungstermine.
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Die Einhaltung der vereinbarten Fristen und Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber alle zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Pläne, rechtzeitig liefert.
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Wenn der Auftragnehmer die erhaltenen Informationen nicht für ausreichend hält, hat er dies unverzüglich mitzuteilen.
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Die Leistungsfristen und -Termine des Auftragnehmers verlängern sich um den Zeitraum, in dem sich der Auftraggeber mit seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber im Rückstand befindet.
Gleiches gilt auch bei Ereignissen höherer Gewalt (z.B. Streik, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr o.a.) und bei Eintritt von unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers liegen für die Dauer der Behinderung.
§ 5 Rechnungsstellung – Bezahlung
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Rechnungen sind zu dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt, sofern ein solcher ausdrücklich nicht vereinbart ist, sofort und ohne jeden Abzug zahlbar und fällig.
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Im Verzugsfalle berechnet der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, mindestens aber 11% p.a.. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Es ist dem Kunden unbenommen, im Einzelfall einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
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Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wechsel, Schecks, Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen trägt der Auftraggeber. Diese sind sofort fällig.
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Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle weiteren Forderungen, auch soweit sie noch nicht fällig sind, sofort fällig gestellt. Darüber hinaus wird hinsichtlich noch nicht ausgeführter Verträge der Auftraggeber vorleistungspflichtig. Gleiches gilt, wenn sich nach Vertragsabschluss die wirtschaftliche Situation des Auftraggebers verschlechtert.
§ 6 Haftung
- Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
- bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder
- soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.
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Soweit der Auftragnehmer auf Schadensersatz haftet, wird die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die Ersatzleistung der vom Auftragnehmer unterhaltenen Haftpflichtversicherung In Höhe von 300.000,00 EUR für Sachschäden bzw. in Höhe von 3.000.000,00 EUR für Personenschäden.
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Alle nicht schriftlich erteilten Auskünfte des Auftragnehmers sind unverbindlich, solange sie nicht schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für telefonische Zwischenauskünfte, die vor der Fertigstellung des Auftrags erfolgen.
§ 7 Gewährleistung
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Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der übernommenen Aufgaben im Rahmen des § 5. Fehler und Mängel sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen.
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Wird der Vertragsgegenstand nach Bereitstellung nicht innerhalb von 2 Monaten abgenommen, so gilt er als abgenommen.
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Sollten Mängel des Vertragsgegenstands auf vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruhen, so wird sie der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers zu jeweils zu vereinbarenden angemessenen Preisen und Bedingungen beseitigen.
§ 8 Verjährung
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Die Ansprüche gegen den Auftragnehmer auf Schadensersatz, sowie sämtliche Gewährleistungsansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von 1 Jahr.
Die Frist beginnt mit Fertigstellung des Auftrags bzw. mit Beendigung des Vertragsverhältnisses. -
Entgegenstehende gesetzliche Fristen bleiben unberührt, insbesondere solche nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, soweit nicht Teil B der VOB insgesamt im Vertrag einbezogen ist.
§ 9 Urheberrecht
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Geheimhaltung: Alle vom Auftragnehmer erstellten Berechnungen, Konstruktionen, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen dessen Urheberrecht.
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Die in Ziffer. 1 bezeichneten Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche Genehmigung des Auftragnehmers nicht zugänglich gemacht werden.
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Der Auftraggeber hat an den in Ziffer. 1 bezeichneten Unterlagen im Rahmen des von ihm erteilten Auftrags ein Nutzungsrecht, das durch den im Angebot aufgeführten Werklohn mit abgegolten ist.
§ 10 Schlussbestimmungen
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Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben.
Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der angegebenen Widerspruchsfrist schriftlich widerspricht. -
Handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können. Der Verkäufer ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.
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Leistungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers.
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Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.